Last updated: 27. Februar 2026
Inhalt
Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen, die von der Unternehmensgruppe Tetra Inspection, einschließlich Tetra Inspection Limited, Hongkong, Tetra Inspection Canada Incorporated und deren Tochtergesellschaften (nachfolgend gemeinsam als "Tetra Inspection" bezeichnet), erbracht werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich und unterzeichnet von Tetra Inspection und dem Leistungsempfänger (nachfolgend "Kunde") anderes vereinbart wurde. Mit der Inanspruchnahme der Leistungen von Tetra Inspection erklärt sich der Kunde mit den hierin dargelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
Tetra Inspection behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Solche Änderungen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auf dieser Website unter tetrainspection.com/terms-and-conditions gültig und verbindlich, welche als einzig gültige Quelle der AGB gilt.
Die AGB wurden ursprünglich in englischer Sprache verfasst. Kunden, die Tetra Inspection mit der Erbringung von Leistungen beauftragen, erklären sich damit einverstanden, an die englische Fassung gebunden zu sein. Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Bedeutung einer Übersetzung oder Abweichungen zwischen der englischen und einer übersetzten Fassung gilt die englische Fassung.
Tetra Inspection behält sich das Recht vor, jegliche Anfrage zur Leistungserbringung aus beliebigem Grund abzulehnen. Kein Vertrag über Leistungen zwischen Tetra Inspection und einem Kunden begründet eine Verpflichtung seitens Tetra Inspection zur Erbringung einer bestimmten Leistung, es sei denn, diese Verpflichtung wird ausdrücklich in einem solchen Leistungsvertrag festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet. Soweit eine solche Verpflichtung als entstanden gilt, ist Tetra Inspection daran nur in einem angemessenen Umfang angesichts der verfügbaren Ressourcen gebunden. Tetra Inspection wird zu keinem Zeitpunkt, sofern nicht gesondert und ausdrücklich anders vereinbart, andere als die hierin enthaltenen Geschäftsbedingungen akzeptieren.
Die gesamten Servicekosten für eine Leistung, die Tetra Inspection nach Fertigstellung zu entrichten sind, bestehen aus einer Servicegebühr und Auslagen.
Die Servicegebühr ist die Grundgebühr für die Leistungserbringung. Servicegebühren können je nach Leistung, Standort und im Laufe der Zeit variieren. Tetra Inspection kann, ist aber nicht verpflichtet, einen Standardgebührenplan bereitstellen. Die Bereitstellung von Schätzungen der Servicegebühren, wie etwa ein Standardgebührenplan, gilt nicht als Angebot und kann ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Dem Kunden wird empfohlen, die aktuellste Servicegebühr für die jeweilige Leistung und den entsprechenden Servicestandort bei Tetra Inspection anzufragen.
Servicegebühren können in Form von Personentagen ("Personentag-Satz"), Personenstunden ("Stundensatz") oder für das gesamte Servicepaket ("Pauschalpreis") definiert und angeboten werden. Ein Personentag besteht aus acht Personenstunden einschließlich Reisezeit, Zeit vor Ort und Berichterstattung. Bei Angeboten auf Basis des Personentag-Satzes beträgt die Mindestabrechnung außerhalb des Büros einen Personentag.
Zusätzlich zur Servicegebühr fallen etwaige Auslagen an, die Tetra Inspection bei der Leistungserbringung entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Reisekosten und/oder sonstige Kosten, die im Rahmen der Leistungserbringung notwendigerweise anfallen. Sofern solche Auslagen anfallen können, informiert Tetra Inspection den Kunden vorab und soweit möglich darüber. Der Kunde erklärt sich hiermit bereit, Tetra Inspection für alle angemessenen Auslagen zu entschädigen, die Tetra Inspection entstehen können, sofern kein Pauschalpreis angeboten wurde. Pauschalpreise schließen Auslagen ein, und vom Kunden sind keine weiteren servicebezogenen Gebühren zu zahlen.
Servicekosten, Servicegebühren, Pauschalpreise und Auslagen verstehen sich ohne etwaige Steuern, die je nach Servicestandort anfallen und variieren können. Anfallende Steuern werden in Angeboten ausgewiesen und sind vom Kunden zu zahlen.
Auf Anfrage einer bestimmten Leistung ("Serviceanfrage") und sobald der Kunde ausreichend detaillierte Angaben zum Projekt für die Leistungserbringung gemacht hat ("Kundenanforderungen"), stellt Tetra Inspection dem Kunden ein Angebot bereit, das die Servicegebühr, die Auslagen für die Leistungserbringung und die anfallenden Steuern ausweist. Angebote können per E-Mail, als separates Dokument oder bei langfristigen Dienstleistungen in einem "Projektvorschlag" enthalten sein.
Angebote gelten für Leistungen, die zu den angebotenen Termin(en) und am/an den angebotenen Standort(en) ("Servicedetails") und gemäß den Kundenanforderungen für das jeweilige Angebot erbracht werden, und können vor der Annahme durch den Kunden aufgrund von Änderungen in der Planung oder bei den Ressourcen von Tetra Inspection ohne Ankündigung geändert werden. Jede Änderung der Kundenanforderungen oder Servicedetails kann ein Angebot ungültig machen und zur Ausstellung eines neuen führen.
Tetra Inspection kann für bestimmte Projekte, insbesondere langfristige Dienstleistungen, einen Projektvorschlag ausstellen, der Informationen zu den einzelnen Leistungen enthält, darunter Projektziele, Liefergegenstände, Zeitpläne, erforderliche Personentage, Servicekosten oder sonstige Informationen ("Projektdetails"). Solche Informationen gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders angegeben, als unverbindlich und können sich während des gesamten Projektlebenszyklus ändern.
Die Annahme eines Angebots und die Buchung des Dienstes durch Tetra Inspection ("Servicebuchung") erfolgt mit dem Eingang eines unterzeichneten Angebots des Kunden bei Tetra Inspection oder der E-Mail-Bestätigung des Kunden, dass das Angebot angenommen wurde und der Dienst wie angeboten durchgeführt werden soll, vorausgesetzt, das Angebot ist nach Ermessen von Tetra Inspection noch gültig. Nach erfolgter Servicebuchung wird dem Kunden eine Buchungsbestätigung mitgeteilt.
Im Falle der Stornierung einer Leistung, einschließlich der Stornierung eines gesamten Projekts oder einer einzelnen Leistung, die dessen Bestandteil ist, aufgrund einer Stornierung durch den Kunden oder den Lieferanten des Kunden, dessen Einrichtung oder Produkt Gegenstand der Leistung ist ("Lieferant"), ohne dass Tetra Inspection ein Verschulden trifft, wird dem Kunden nur für bereits entstandene und von Tetra Inspection nicht erstattungsfähige Auslagen Rechnung gestellt, beispielsweise nicht erstattungsfähige Transport- oder Unterkunftskosten.
Bei Stornierungen durch den Kunden innerhalb von 24 Stunden vor Leistungserbringung ("Spätstornierung") fällt eine Spätstornierungsgebühr in Höhe der Grundservicegebühr zuzüglich etwaiger bereits entstandener Auslagen an. Stornierungen umfassen auch eine Änderung der Kundenanforderungen oder Servicedetails oder das Versäumnis des Kunden oder Lieferanten, notwendige Informationen, Unterlagen oder Muster bereitzustellen, die eine Änderung des Angebots oder der Servicebuchung erforderlich machen.
Für den Fall, dass Mitarbeitende von Tetra Inspection zur Leistungserbringung an einer Einrichtung des Kunden oder Lieferanten erscheinen und die Einrichtung oder Produkte nach Einschätzung von Tetra Inspection für die Leistungserbringung gemäß den Kundenanforderungen als nicht bereit gelten, gilt die Leistung als durch den Lieferanten storniert, und es fällt eine Spätstornierungsgebühr an. Tetra Inspection behält sich das Recht vor, jede Servicebuchung jederzeit zu stornieren. Bei einer Stornierung durch Tetra Inspection sind vom Kunden keine Servicekosten zu zahlen.
Tetra Inspection kann Rechnungen für erbrachte Leistungen pro Leistung für "kurzfristige Leistungen" ausstellen, die einen oder mehrere Personentage innerhalb eines Kalendermonats erfordern, oder monatlich für "langfristige Leistungen", die Teil eines Projekts oder Programms sind und mehrere Personentage über zwei oder mehr aufeinanderfolgende Monate erfordern.
Sofern im Angebot nicht anders angegeben: Für kurzfristige Leistungen werden Rechnungen innerhalb von 5 Tagen nach Abschluss der Leistung ausgestellt; für langfristige Leistungen werden Rechnungen bis spätestens zum 10. Tag jedes Monats für im vorherigen Kalendermonat erbrachte Leistungen ausgestellt. Alle Rechnungen sind bei Erhalt fällig.
Ungeachtet des Vorstehenden kann Tetra Inspection eine Vorauszahlung der Servicekosten verlangen. Wenn eine Vorauszahlung erforderlich ist, muss der Kunde einen Zahlungsnachweis in Form eines Bankbelegs vorlegen. Die Serviceplanung beginnt nach Eingang eines zufriedenstellenden Zahlungsnachweises; Serviceberichte können jedoch erst nach vollständigem Zahlungseingang herausgegeben werden.
Der in Rechnung gestellte Betrag ist der Nettobetrag, der Tetra Inspection zusteht. Sämtliche Transaktions-, Wechselkurs- und sonstige Gebühren, die von einer der beteiligten Banken oder einem Intermediär erhoben werden, gehen zu Lasten des Kunden.
Auf alle Zahlungen, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der betreffenden Rechnung abgeschlossen werden, kann ein Verzugszuschlag von 10 % erhoben werden. Auf alle Zahlungen, die nicht innerhalb von 90 Tagen nach Ausstellung der betreffenden Rechnung abgeschlossen werden, kann ein Verzugszuschlag von 30 % erhoben werden. Tetra Inspection behält sich das Recht vor, die Leistungserbringung oder die Produkte der Leistungserbringung gegenüber Kunden mit ausstehenden Zahlungen zurückzuhalten. Im Falle der Nichtzahlung ausstehender Beträge kann Tetra Inspection das Kundenkonto ohne Vorankündigung an ein Inkassobüro übergeben.
Die von Tetra Inspection akzeptierten Zahlungsmethoden variieren je nach Region, können aber Banküberweisung, Scheck, Kreditkarte oder PayPal umfassen. Kunden sollten die auf den Rechnungen angegebenen Zahlungsdetails beachten. Alle internationalen Zahlungen sind mit dem Gebührencode "OUR" zu leisten.
Im Sinne dieser AGB bedeutet "vertrauliche Informationen" alle nicht öffentlichen Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf technische, entwicklungsbezogene, marketing-, vertriebs-, betriebs-, leistungs-, kosten-, preis-, know-how-, geschäftsplan-, geschäftsmethoden- und prozessbezogene Informationen, die der empfangenden Partei offenbart werden. Der Einfachheit halber kann die offenbarende Partei schriftliche vertrauliche Informationen mit dem Vermerk "vertraulich" oder einer entsprechenden Kennzeichnung versehen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Alle der empfangenden Partei offenbarten vertraulichen Informationen werden ausschließlich für den im Zusammenhang mit diesen AGB vorgesehenen Geschäftszweck und für keinen anderen Zweck verwendet. Die empfangende Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei vertraulich zu behandeln und die Vertraulichkeit solcher Informationen mit derselben Sorgfalt zu schützen, mit der sie die Vertraulichkeit ihrer eigenen vertraulichen Informationen schützt, jedoch in keinem Fall mit weniger als angemessener Sorgfalt.
Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur auf einer Need-to-know-Basis an ihre Mitarbeitenden, Vertreter, Berater und Auftragnehmer weitergeben, und nur wenn diese Mitarbeitenden, Vertreter, Berater und Auftragnehmer über geeignete Vereinbarungen verfügen, die es der empfangenden Partei ermöglichen, alle Bestimmungen dieser Vereinbarung durchzusetzen.
Alle Rechte, Ansprüche und Interessen an den vertraulichen Informationen verbleiben bei der offenbarenden Partei oder ihren Lizenzgebern. Nichts in dieser Vereinbarung soll der empfangenden Partei Rechte im Rahmen von Patenten, Urheberrechten, Marken oder Geschäftsgeheimnissen der offenbarenden Partei einräumen.
Alle Serviceberichte gelten als Eigentum von Tetra Inspection, vorbehaltlich der in diesen AGB aufgeführten Vertraulichkeitsanforderungen.
Die hierin dargelegten Pflichten und Einschränkungen in Bezug auf vertrauliche Informationen gelten nicht für Informationen, die: (a) zu irgendeinem Zeitpunkt öffentlich zugänglich sind, es sei denn durch einen Verstoß der empfangenden Partei; oder (b) zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig von einer dritten Partei empfangen wurden, die das Recht hatte und sie an die empfangende Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung übermittelt.
Die Pflichten der Parteien hinsichtlich der Nichtoffenbarung vertraulicher und eigentumsrechtlich geschützter Informationen gemäß dieser Vereinbarung bleiben auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen der offenbarenden und der empfangenden Partei in Kraft.
Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung weder selbst noch durch Mitarbeitende, leitende Angestellte, Direktoren, Aktionäre, Vertreter oder verbundene Unternehmen zu versuchen, Tetra Inspection zu umgehen und aktuelle Mitarbeitende oder Unterauftragnehmer von Tetra Inspection ohne vorherige Genehmigung als Angestellte, Unterauftragnehmer oder in anderer Form anzuwerben oder Mitarbeitende von Tetra Inspection dazu zu verleiten, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, um eine Beschäftigungs- oder Unterauftragnehmerbeziehung mit dem Kunden einzugehen.
Tetra Inspection garantiert hiermit, dass es alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen wird, bei der Leistungserbringung die gebotene Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit walten zu lassen, und dass die Leistungen fachgerecht und handwerklich korrekt erbracht werden, entsprechend dem Sorgfalts- und Qualitätsniveau, das üblicherweise von anderen Unternehmen, die unter ähnlichen Umständen gleichartige Leistungen erbringen, angewendet wird. In dieser Hinsicht versichert und garantiert Tetra Inspection, dass es und seine für die Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitenden über die erforderlichen Fähigkeiten, Erfahrungen, Qualifikationen, Genehmigungen und Lizenzen verfügen, die für die in dieser Vereinbarung beschriebene Leistungserbringung notwendig sind.
Tetra Inspection haftet nicht für Ansprüche auf Verluste oder Schäden jeglicher Art, die aus Umständen oder Ereignissen entstehen, die nicht in der angemessenen Kontrolle von Tetra Inspection liegen, sofern und soweit (i) diese Umstände oder Ereignisse die Fähigkeit von Tetra Inspection zur Erbringung von Leistungen gemäß diesen AGB wesentlich und nachteilig beeinträchtigen, (ii) Tetra Inspection alle zumutbare Sorgfalt aufgewendet und alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen, gebotene Sorgfalt und angemessene Alternativmaßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen solcher Umstände zu vermeiden, und (iii) trotz der Anwendung zumutbarer Sorgfalt der Umstand oder das Ereignis nicht verhindert, vermieden oder beseitigt werden kann.
Wenn die Produkte einer von Tetra Inspection erbrachten Leistung für die Erlangung einer Zertifizierung und/oder Verifizierung durch autorisierte Drittprüfer nach lokalen oder internationalen Standards oder zur Erfüllung gesetzlicher Compliance verwendet werden, liegt die Genauigkeit der dem Kunden gelieferten Informationen in der Verantwortung von Tetra Inspection, aber der Gesamterfolg des Kunden bei der Erlangung einer solchen Zertifizierung und/oder Verifizierung liegt in der Verantwortung des Kunden. Tetra Inspection kann nicht für das Versäumnis des Kunden, seiner Mitarbeitenden, Vertreter oder sonstiger Dritter, auf die der Kunde sich stützt, verantwortlich gemacht werden, das entworfene System ordnungsgemäß und korrekt umzusetzen, den vorgeschlagenen Empfehlungen, einschließlich Korrekturmaßnahmen, zu folgen, bereitgestellte Schulungen zu absolvieren oder generell die Produkte der von Tetra Inspection erbrachten Leistung(en) in der vorgesehenen Weise zu nutzen.
Der Kunde akzeptiert hiermit, dass Warenprüfungen auf der Grundlage von Acceptable Quality Limits (AQLs) und mit Stichprobennahmen per Definition dazu führen können, dass nichtkonformer Produkte Teil der vom Lieferanten an den Kunden gelieferten Warensendung sind. Während Tetra Inspection dem Kunden Empfehlungen zum geeigneten Toleranzniveau der Acceptable Quality Limits und damit zur Stichprobengröße geben kann, liegt die endgültige Entscheidung beim Kunden. Tetra Inspection übernimmt keine Haftung für negative Auswirkungen, die aus der Wahl einer Stichprobengröße resultieren, die kleiner als die von Tetra Inspection auf Basis der AQLs empfohlene ist, noch für die tatsächliche Konformität von Produkten, die vom Lieferanten geliefert werden, abgesehen von der Konformität der tatsächlich von Tetra Inspection geprüften und zum Zeitpunkt der Prüfung als konform befundenen und als solche gekennzeichneten Waren.
Der Kunde akzeptiert, dass die letztendliche Verantwortung für geschäftliche Entscheidungen des Kunden beim Kunden liegt und dass von Tetra Inspection erbrachte Leistungen und ausgestellte Zertifikate/Berichte die Lieferanten nicht von ihrer vertraglichen und gesetzlichen Verantwortung entbinden, konforme Produkte zu liefern. Tetra Inspection ist kein Garant und kein Versicherungsanbieter und garantiert nicht und entschädigt den Kunden nicht für Kosten, Schäden oder sonstiges, das aus der Abhängigkeit des Kunden von Serviceberichten oder den darin enthaltenen Informationen und Empfehlungen entsteht, es sei denn, es ist ausreichend belegt, dass solche Schäden ein direktes Ergebnis grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens seitens Tetra Inspection oder seiner Mitarbeitenden sind.
Die Haftung von Tetra Inspection darf in keinem Fall den auf die nachgewiesene Fahrlässigkeit oder das Fehlverhalten von Tetra Inspection entfallenden Anteil übersteigen und eine Gesamtsumme von zehn (10) Mal dem Betrag der Servicegebühr für die jeweilige Leistung, die den Anspruch begründet, nicht überschreiten.
Sofern ein solcher Anspruch entsteht, muss der Kunde diesen Anspruch bei Tetra Inspection innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der von Tetra Inspection geprüften Warensendung durch den Kunden im Falle eines Anspruchs im Zusammenhang mit Inspektionsleistungen oder, bei Leistungen, die sich nicht auf die Warenprüfung beziehen, innerhalb von 60 Tagen nachdem der Kunde von der Fahrlässigkeit oder dem Fehlverhalten von Tetra Inspection oder seinen Mitarbeitenden, das den Anspruch begründet, Kenntnis erlangt hat, geltend machen. Tetra Inspection behält sich das Recht vor, Produkte, die Gegenstand des Anspruchs sind, neu zu inspizieren und eine Ursachenuntersuchung durchzuführen. Der Kunde und seine Lieferanten dürfen Tetra Inspection oder seinem beauftragten Vertreter den Zugang zu Informationen oder physischen Standorten, die für die Untersuchung erforderlich sind, nicht verweigern. Eine unangemessene Verweigerung führt zum Verlust jeglicher Ansprüche des Kunden. Tetra Inspection haftet in keinem Fall, wenn der Kunde ausstehende Zahlungen gegenüber Tetra Inspection hat.
Der Kunde verpflichtet sich, Tetra Inspection (und alle sonstigen verbundenen Parteien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Vertreter, verbundene Unternehmen, Mitarbeitende, Direktoren oder Aktionäre) von und gegen alle Ansprüche, Forderungen, Kosten, Verbindlichkeiten, Verluste, Ausgaben und Schäden des Kunden oder Dritter freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die aus oder im Zusammenhang mit (i) Falschangaben, Vertragsverletzungen, Fehlverhalten, Nichterfüllung oder anderen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit den Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden gemäß diesen AGB oder deren Verletzung entstehen, und (ii) der Erfüllung der Pflichten von Tetra Inspection gemäß diesen AGB, es sei denn, Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens Tetra Inspection in Bezug auf seine hierin festgelegten Pflichten ist ausreichend belegt. Sofern ein Streit zwischen den Parteien entsteht, verpflichtet sich die unterlegene Partei, die obsiegende Partei für alle anfallenden Anwalts-, Rechts- oder sonstigen Gebühren aus dem Streit freizustellen.
Alle Inhalte auf der Website von Tetra Inspection, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Texte, Grafiken, Logos, Bilder, Software, Inspektionsberichtsvorlagen und proprietäre Methoden, sind Eigentum von Tetra Inspection und durch anwendbare Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums geschützt. Sie dürfen unsere Inhalte ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht vervielfältigen, verbreiten, verändern oder davon abgeleitete Werke erstellen.
Inspektionsberichte und Leistungsergebnisse, die im Rahmen der Leistungserbringung erstellt werden, sind das geistige Eigentum von Tetra Inspection und werden dem Kunden für den Zweck lizenziert, für den sie in Auftrag gegeben wurden. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Tetra Inspection ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten seiner Kunden gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (GDPR) soweit anwendbar, zu schützen. Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erhobene personenbezogene Daten werden ausschließlich für die in unserer Datenschutzrichtlinie dargelegten Zwecke verarbeitet.
Tetra Inspection implementiert geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, Veränderung, Offenlegung oder Vernichtung zu schützen. Vollständige Informationen dazu, wie wir Ihre personenbezogenen Daten erheben, verwenden und schützen, finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.
Tetra Inspection haftet nicht für Nichterfüllung oder Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb unserer angemessenen Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, staatliche Maßnahmen oder Einschränkungen, Arbeitskonflikte, Transportunterbrechungen, Fabrikschließungen, zivile Unruhen, Terrorakte oder andere Ereignisse, die vernünftigerweise nicht hätten vorhergesehen oder verhindert werden können. In solchen Fällen informiert Tetra Inspection den Kunden so bald wie möglich und unternimmt angemessene Anstrengungen, die Leistungserbringung wieder aufzunehmen, sobald es die Bedingungen erlauben.
Kein Nachsehen, keine Nachsichtigkeit, Lockerung oder Untätigkeit von Tetra Inspection zu irgendeinem Zeitpunkt im Hinblick auf die Erfüllung einer der Bestimmungen dieser AGB berührt, schmälert oder beeinträchtigt in irgendeiner Weise das Recht dieser Partei, die Erfüllung dieser Bestimmung zu verlangen, und kein Verzicht oder keine Duldung einer der Parteien hinsichtlich eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ist als Verzicht oder Duldung eines fortgesetzten oder nachfolgenden Verstoßes gegen solche Bestimmungen auszulegen.
Sollte ein Teil dieser AGB aufgrund einer Rechtsvorschrift, der öffentlichen Ordnung oder aus einem anderen Grund nicht durchsetzbar sein, wird diese nicht durchsetzbare Bestimmung abgetrennt, und die übrigen Bestimmungen der AGB bleiben in vollem Umfang in Kraft.
Diese AGB bilden zusammen mit einem unterzeichneten Angebot oder Projektvorschlag die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die von Tetra Inspection erbrachten Leistungen. Keine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung einer Bestimmung ist wirksam, sofern sie nicht schriftlich erfolgt und von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und sind entsprechend auszulegen. Die Gerichte von Hongkong haben die ausschließliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten jeglicher Art zwischen den Parteien im Zusammenhang mit oder im Rahmen der von Tetra Inspection dem Kunden erbrachten Leistungen, die diesen AGB unterliegen.
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